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   OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01   

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https://dejure.org/2001,5834
OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01 (https://dejure.org/2001,5834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2001 - 20 W 293/01 (https://dejure.org/2001,5834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - 20 W 293/01 (https://dejure.org/2001,5834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1618 BGB
    Einbenennung eines Kindes: Anwendbares Recht bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbenennung; Berichtigende Auslegung; Gemeinsame Sorge; Scheidung; Ehename

  • Judicialis

    FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § ... 29; ; BGB § 1618; ; BGB § 1618 Satz 1; ; BGB § 1618 Satz 5; ; PStG § 48 Abs. 1; ; PStG § 49 Abs. 2; ; PStG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; PStG § 31 a Abs. 1 Nr. 7; ; PStG § 31 a Abs. 1 Satz 2; ; PStG § 31 a Abs. 2; ; KostO § 131 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 25.06.2001 - 20 W 201/00

    Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung durch Standesbeamten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    zu 5) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen ( vgl. BGH StAZ 1979, 260 und 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12 Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443; zu dem Umfang: Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001, StAZ 2001, 270).
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    zu 5) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein ­ von einer Beschwer unabhängiges ­ Beschwerderecht, von dem er Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen ( vgl. BGH StAZ 1979, 260 und 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12 Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443; zu dem Umfang: Senatsbeschluss vom 25. Juni 2001, StAZ 2001, 270).
  • OLG Hamm, 31.08.2000 - 15 W 195/00

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    Der Senat schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 25. August 2000 ­ StAZ 2001, 67/68), des OLG Hamm (Beschluss vom 31. August 2000 ­ StAZ 2000, 373/374), des BayObLG (Beschluss vom 30. Januar 2001 ­ StAZ 2001, 106/107) und des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08. Mai 2001 (OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 346-348) an, wonach im Wege einer berichtigenden Auslegung die Einbenennung auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist, wenn der andere Elternteil der Namenserteilung in der Form des § 1618 Satz 5 BGB zustimmt.
  • OLG Oldenburg, 25.08.2000 - 5 W 133/00

    Familienname; Name; Kind; Scheidung; Ehe; Wiederheirat; Eltern; Gemeinsames

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    Der Senat schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 25. August 2000 ­ StAZ 2001, 67/68), des OLG Hamm (Beschluss vom 31. August 2000 ­ StAZ 2000, 373/374), des BayObLG (Beschluss vom 30. Januar 2001 ­ StAZ 2001, 106/107) und des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08. Mai 2001 (OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 346-348) an, wonach im Wege einer berichtigenden Auslegung die Einbenennung auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist, wenn der andere Elternteil der Namenserteilung in der Form des § 1618 Satz 5 BGB zustimmt.
  • BayObLG, 30.01.2001 - 1Z BR 138/00

    Einbenennung eines Kindes bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    Der Senat schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 25. August 2000 ­ StAZ 2001, 67/68), des OLG Hamm (Beschluss vom 31. August 2000 ­ StAZ 2000, 373/374), des BayObLG (Beschluss vom 30. Januar 2001 ­ StAZ 2001, 106/107) und des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08. Mai 2001 (OLG Report Karlsruhe/Stuttgart, 2001, 346-348) an, wonach im Wege einer berichtigenden Auslegung die Einbenennung auch bei gemeinsamer Sorge möglich ist, wenn der andere Elternteil der Namenserteilung in der Form des § 1618 Satz 5 BGB zustimmt.
  • AG Lemgo, 11.12.1998 - 8 F 336/98

    Berechtigung zur Änderung des Familiennamens von Kindern; Möglichkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2001 - 20 W 293/01
    zu 5) erwähnte Lösung, im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB das Recht zur Änderung des Namens als Teilbereich der Personensorge durch gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil zu übertragen (vgl. hierzu AG Lemgo FamRZ 1999, 1382 und Staudinger/Coester, a.a.0., § 1618 Rn. 8,).
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